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Biogetreide für Ja!Natürlich®

Ja!Natürlich® - Produktionsrichtlinien 2009/2010

Download der Ja!Natürlich® - Richtlinien als pdf.Datei

Neben den gesetzlichen Bestimmungen des Biolandbaus (Verordnung (EG) 834/07 idgF; österr. Lebensmittelbuch Kap. A8) sind von einem „Ja!Natürlich®-Landwirt*“ nachfolgende Richtlinien einzuhalten:

  1. Es besteht gemäß Verordnung (EG) 834/07 idgF ein Kontrollvertrag mit einer in Österreich zugelassenen Bio-Kontrollstelle, wobei die Wahl der Kontrollstelle freigestellt ist. CROP CONTROL beauftragt auf Basis eines Vermarktungsvertrages mit dem Biobetrieb die Bio-Kontrollstelle die Ja!Natürlich®-Produktionsrichtlinien vor Ablieferung auf dem biologisch bewirtschafteten Vertragsbetrieb zu überprüfen.

  2. Der gesamte Betrieb wird biologisch bewirtschaftet. Ein Gesamtbetrieb wird dabei als ein Betrieb gesehen, der von einer eigenständigen Betriebsleitung in seiner Gesamtheit aus landwirtschaftlicher Nutzfläche und Betriebsstätte (Gebäude, Inventar) und auf Basis eines getrennten Warenflusses bewirtschaftet wird.

  3. Sämtliche Produktionsflächen des Vertragsproduzenten befinden sich auf dem österreichischen Staatsgebiet. Bei biologischer Bewirtschaftung von Flächen oder Betrieben außerhalb des österr. Staatsgebietes verpflichtet sich der Vertragsnehmer zur Meldung an die Fa. CROP CONTROL. Diese Meldeverpflichtung besteht auch bei Beteiligungen an ausländischen Betrieben oder wenn von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (inkl. deren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften) Biobetriebe oder landwirtschaftliche Flächen außerhalb Österreichs bewirtschaftet werden.

  4. Qualitätskriterien Erzeugung:

    • 4.1. Saatgut, Sortenauswahl
      Gemäß der Verordnung (EG) 834/07 idgF für den biologischen Landbau darf nur Saatgut biologischer Herkunft verwendet werden. Für Speisegetreide ist zertifiziertes Bio-Originalsaatgut vorgeschrieben, dabei werden bei dem üblichen Aussaatsystem mindestens 120 kg Saatgut pro ha eingesetzt. Es kann auch ein betriebseigener Nachbau verwendet werden, wenn jeweils eine Gebrauchswertprüfung durch die AGES erfolgt ist Bei der Sortenwahl ist die optimale Anpassung an den Standort, die Widerstandskraft und Qualitätseignung zu berücksichtigen. Sorten, die aus Protoplasten- und Cytoplastenfusion hervorgegangen sind, sind nicht zugelassen.

      Hinweise zur Nachbausaatgut-Gebrauchswertprüfung (pdf)

      Speiseweizen (Winter- und Sommerweizen):
      Nur biologisches Saatgut von Sorten mit einer Backqualitätsgruppe 7, 8 oder 9 sind zulässig.

      Speiseroggen:
      Erlaubt ist nur die Verwendung von Bio-Populationsroggen. Die Verwendung von Hybridroggensorten ist verboten.

      Speisedinkel:
      Nur biologisches Saatgut reiner Dinkelsorten ist erlaubt. Die Verwendung von Dinkelsorten mit Weizeneinkreuzung ist verboten.

    • 4.2 Fruchtfolgegestaltung
      Ein Mindestanteil von 20 % Leguminosen (incl. Gemenge mit Leguminosen) in der Hauptfruchtfolge wird eingehalten. Dieser wird von der Ackerfläche im jeweiligen Erntejahr errechnet. (ohne Feldgemüseflächen, Heil- und Gewürzpflanzenflächen)

    • 4.3 Düngung
      In der Regel findet der biologische Ackerbau ohne Zukauf von organischen Düngemitteln das Auslangen.
      Sollte in einem begründeten Fall ein Zukauf dennoch für notwendig erachtet werden, so können ausschließlich organische Düngemittel aus kontrolliert biologischem Anbau und biologischer Tierhaltung zugekauft werden; die maximale Düngergabe aus eigener Tierhaltung und Zukauf darf 100 kg Stickstoff pro ha nicht überschreiten.

      Organische Düngemittel konventioneller Herkunft (inkl. deren Ausgangsstoffe) sind nicht zugelassen!

      Mineral- und Spurenelementdünger dürfen nur in schwerlöslicher Form zugeführt werden; zulässig sind: Gesteinsmehle (Zusammensetzung muss bekannt sein), Tonerden, langsam wirkende Düngekalke natürlichen Ursprungs (kein Misch- und Branntkalk!), weicherdiges Rohphosphat, Spurenelemente, Kalimagnesia (Patentkali), Kalisulfat, Kainit, Calciumsulfat, elementarer Schwefel und Magnesiumsulfat aus Naturherkünften; der Einsatz muss entsprechend der Bodenanalysen, der Kulturartenverteilung und der Nährstoffbilanz des Gesamtbetriebes erfolgen.

    • 4.4 Boden- und Wasserschutz
      Die Bodenbearbeitung hat unter Berücksichtigung der natürlichen Schichtung im Aufbau schonend und zurückhaltend zu erfolgen. Die Verträglichkeit für das Bodenleben und die Bodenstruktur ist bei jeder Maßnahme mit ein zu beziehen. Tiefes Pflügen, jede Bearbeitung im nassen Zustand oder eine intensive Bearbeitung sind zu unterlassen. Auf Bedeckung in Form von Zwischensaaten, Gründüngung oder Mulchschichten ist zu achten. Beregnungen sind nur bei ausreichender Verfügbarkeit und schonendster Anwendung – falls überhaupt erforderlich – zulässig. Durch Wassernutzung und Bewirtschaftungsmaßnahmen darf die Wasserqualität nicht negativ beeinträchtigt werden.

    • 4.5 Pflanzenschutz
      Die eingesetzten Pflanzenschutzmittel sind gemäß der Verordnung (EG) 834/07 idgF für den biologischen Landbau zugelassen und im österreichischen Betriebsmittelkatalog für den Biolandbau (erstellt durch InfoXgen) gelistet. Nicht erlaubt sind: die Verwendung chemisch synthetischer und gentechnisch hergestellter Pflanzenschutzmittel und die Anwendung von Herbiziden, Wachstumsregulatoren, Welkemitteln und Pyrethroiden. Für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die nicht der Verordnung (EG) 834/07 idgF. für den Biolandbau entsprechen, besteht eine Nulltoleranz.

    • 4.6 Lagerschutz
      Für den Biolandbau zulässige Lager-/Vorratsschutzmittel finden Sie in der Liste der erlaubten Pflanzenschutzmittel im aktuellen Betriebsmittelkatalog. (InfoXgen). (Zulassung gemäß Verordnung (EG) 834/07 idgF. und Registrierung im österreichischen Pflanzenschutzmittelregister unter Angabe der Registrierungsnummer, Wirkstoff, Wirkungstyp, Einsatzgebiet, Kultur/Produkt etc.) Als Vorratsschutzmittel gegen Insekten ist am Biobetrieb gemäß Betriebsmittelkatalog derzeit nur das Produkt „Silico-Sec“ auf Quarzsandbasis zulässig.

  5. Feldbetafelung
    Der Vertragsproduzent „Ja!Natürlich®-Landwirt“ wird angehalten auf Speisegetreideflächen eine „Ja!Natürlich®“-Feldbetafelung vorzunehmen. Mindestens 3 pro Betriebsstandort und mindestens 5 pro Betrieb ab 100 ha Ackerfläche. Diese werden innerhalb einer Woche nach Übergabe durch CROP CONTROL den Vorgaben entsprechend aufgestellt.

  6. Für eine Berechtigung zur Ablieferung überprüft CROP CONTROL die „Ja!Natürlich®-Produktionsrichtlinien“ durch zusätzliche Kontrollen am Betriebsstandort.
    Eine Übernahme der Ware an einer anerkannten Lagerstelle kann daher nur nach Freigabe durch CROP CONTROL erfolgen.

  7. Anerkennungsregel
    Die Anerkennung von Verbandsrichtlinien und von Abweichungen gegenüber dieser Produktionsrichtlinie erfordert die Schriftform und eine schriftliche Freigabe von Ja! Natürlich bzw. von Ihr zugelassene Vertreter. Generell anerkannt werden jene vom Vertragslandwirt getroffenen und der Kontrollstelle gemeldete Maßnahmen, wenn sie nachweislich vor dem 15. April 2010 umgesetzt wurden und zumindest mit der Produktionsrichtlinie 2009/2010 konform gehen.

*Geschwisterliche Sprachführung bei personenbezogenen Angaben: Wir geben der leichteren Lesbarkeit den Vorzug, deshalb stehen alle männlichen Bezeichnungen selbstverständlich auch für die weibliche Form.

Maßnahmen zur Abdriftvermeidung (pdf)

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